Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 15 (weggefallen)
Stand: 01.10.2021
Für § 15 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 15 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 13.07.2021 – 6 U 120/19
- BGH, 28.06.2022 – XIII ZR 4/21Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark HögelZitiert von 7
- KG, 21.08.2023 – 2 U 26/21
- LG Bayreuth, 17.10.2022 – 34 O 586/20
- BGH, 11.02.2020 – XIII ZR 27/19Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - EinspeisemanagementZitiert von 8
- LG Bayreuth, 21.03.2024 – 32 O 153/22
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 12.08.2025 – 6 U 73/23
- BGH, 07.11.2023 – EnZR 85/20Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage (hier: thermische Abfallverwertungsanlage) im Falle der Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses - Energy from Waste III
- OLG Brandenburg, 13.07.2021 – 6 U 71/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.